LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2019
7 Sa 335/18
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 814/18

Pauschale Kostenerstattung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 335/18

DRsp Nr. 2019/12399

Pauschale Kostenerstattung

1. Der klägerische Vortrag muss für das Gericht erkennen lassen, ob und inwieweit der Kläger Tätigkeiten und Arbeitsaufgaben erfüllt, die für eine höhere Eingruppierung erforderlich sind.2. Eine pauschale Kostenerstattung für verspätete Zahlungen findet nach § 288 Abs. 5 S. 1 wegen der Spezialregelung des § 12a ArbGG nicht statt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018, Az.: 12 Ca 814/18, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. September 2018, Az.: 12 Ca 814/18, teilweise abgeändert und die Klage auch dahingehend abgewiesen, als die Beklagte in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Tenors zu einer Zahlung von 1.360,00 € netto verurteilt worden ist.

3.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: ERA NRW) in der Zeit nach der Ernennung des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft am 21. September 2015.

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