LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2019
3 Sa 308/18
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3897/17

Pauschale Rechtfertigungsgründe beseitigen fristlosen Kündigungsgrund nicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 308/18

DRsp Nr. 2019/14997

Pauschale Rechtfertigungsgründe beseitigen fristlosen Kündigungsgrund nicht

Grobe Beleidigungen sind an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Denn sie stören den Betriebsfrieden erheblich. Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.8.2018 - 12 Ca 3897/17 - aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2017 sein Ende gefunden hat, sondern aufgrund der im Wege der Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.12.2017 am 28.2.2018.

3.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten beendet worden ist, oder aber nicht, sowie darüber, ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.