BAG - Urteil vom 24.08.1989
2 AZR 592/88
Normen:
BayPVG Art. 72, Art. 77 ; KSchG § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
PersR 1990, 67
ZfPR 1991, 115
ZTR 1990, 34
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG München, vom 09.03.1988vom 25.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 884/87 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 482/87

Personalrat: Einwenungen i.S. des BayPVG - Wirksamkeit

BAG, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 592/88

DRsp Nr. 2001/5214

Personalrat: Einwenungen i.S. des BayPVG - Wirksamkeit

Richten sich die vom Personalrat geäußerten Einwendungen gegen das Bestehen eines hinreichenden Kündigungsgrundes und sind nicht dem Katalog der in Art. 77 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 bis 5 BayPVG aufgezählten Einwendungsgründen zuzuordnen, hat der Personalrat keine wirksamen Einwendungen i.S. des BayPVG erhoben.

Normenkette:

BayPVG Art. 72, Art. 77 ; KSchG § 13 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 22 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1986 vom beklagten Land in der Dienststelle Technische Universität München als Baustoffprüfer gegen ein vereinbartes Monatsgehalt von 2.069,57 DM brutto eingestellt. Die ersten sechs Monate wurden als Probezeit und im übrigen die Geltung der Vorschriften des BAT vereinbart.

Mit Schreiben vom 6. August 1986 informierte die Dienststelle des Klägers den Personalrat über ihre Absicht, dem Kläger zum 31. August 1986 zu kündigen. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei nicht in der Lage, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben zufriedenstellend zu erfüllen. Dabei nahm sie auf einen in Fotokopien beigefügten Schriftwechsel mit dem Institut Bezug.