LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2019
2 Sa 354/16
Normen:
ZPO § 850c;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 412
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 218/16

Pfändbarkeit einer tariflichen Sonderzahlung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 354/16

DRsp Nr. 2019/5004

Pfändbarkeit einer tariflichen Sonderzahlung

Eine einmal jährlich zu gewährende tarifliche Sonderzahlung, die sowohl die Gegenleistung für geleistete Dienste bildet als auch Betriebstreue honoriert und eine Stichtagsklausel enthält, ist im Fall der Lohnpfändung bei Ermittlung des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens in dem Monat (im vollen Umfang) zu berücksichtigen, in dem sie zur Auszahlung gelangt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.09.2016 - 11 Ca 218/16 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,62 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt 70%, der Kläger trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche; insbesondere darüber, ob die Beklagte den der Pfändung unterliegenden Anteil der dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Arbeitsvergütung korrekt berechnet hat.