BGH - Beschluss vom 06.02.2019
VII ZB 2/18
Normen:
SGB VII § 215 Abs. 1; SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 1154; RentenVO (DDR) § 23;
Fundstellen:
MDR 2019, 503
NJW-RR 2019, 446
NZI 2019, 797
WM 2019, 591
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 3984/15
LG Chemnitz, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 278/17

Pfändung einer wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR gezahlten Unfallrente als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen VII ZB 2/18

DRsp Nr. 2019/4507

Pfändung einer wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR gezahlten Unfallrente als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen

Eine wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR nach § 23 RentenVO (DDR) seit dem Jahr 1980 gezahlte Unfallrente, welche aufgrund der Überleitungsvorschriften der § 215 Abs. 1, Abs. 6 SGB VII und § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird, kann als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VII § 215 Abs. 1; SGB VII § 215 Abs. 6; RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 1154; RentenVO (DDR) § 23;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 792,31 € nebst Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung.