Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 792,31 € nebst Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung.
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