BSG - Beschluss vom 14.06.2017
B 3 P 4/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 107/14
SG Köln, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 86/11

PflegeversicherungGrundsatzrügeBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungGenügen der DarlegungspflichtFehlende höchstrichterliche Entscheidung

BSG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen B 3 P 4/17 B

DRsp Nr. 2017/13799

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Genügen der Darlegungspflicht Fehlende höchstrichterliche Entscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss die Beschwerdebegründung substantiierte Ausführungen dazu enthalten, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht geklärt ist. 4. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass über die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde; vielmehr sind Darlegungen dazu erforderlich, ob die Beantwortung der Rechtsfrage nicht bereits unabhängig davon außer Zweifel steht.