BSG - Beschluss vom 17.05.2017
B 3 P 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI a.F. §§ 45a f.;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 62/15
SG Landshut, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 47/14

PflegeversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtKlare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen B 3 P 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13789

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig oder/und fähig ist; der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 2. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzgründe prüfen kann.