BSG - Beschluss vom 04.07.2017
B 3 P 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 6/17
SG Berlin, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 476/16

PflegeversicherungGrundsatzrügeÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen B 3 P 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/14444

Pflegeversicherung Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I