BSG - Urteil vom 21.09.2017
B 8 SO 4/16 R
Normen:
SGB I §§ 58 f.; SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 19 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 54/15
SG Berlin, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 2424/12

PflegeversicherungPflege in Form der Hauspflege als SachleistungVererblichkeit von SozialhilfeansprüchenUmwandlung in ErstattungsanspruchAnspruch auf Freistellung von einer Schuld

BSG, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 4/16 R

DRsp Nr. 2018/702

Pflegeversicherung Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Umwandlung in Erstattungsanspruch Anspruch auf Freistellung von einer Schuld

1. Die Abtretung eines an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getretenen Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger ist nicht wegen des im Sozialhilferecht geltenden Abtretungsverbots ausgeschlossen, wenn der Anspruch bereits festgestellt ist. 2. Ein ambulanter Pflegedienst kann grundsätzlich Zessionar einer Forderung gegen den Sozialhilfeträger sein.

1. Ein Sozialhilfeanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. 2. Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R); denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen.