BSG - Urteil vom 13.07.2017
B 8 SO 11/15 R
Normen:
SGB XII §§ 75 ff.; SGB XII § 77 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3; SGB XI § 9;
Fundstellen:
NZS 2018, 74
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 395/10 KL

PflegeversicherungSchiedsspruch über die Höhe einer InvestitionskostenvergütungÖrtliche ZuständigkeitErhaltung der Leistungsfähigkeit der EinrichtungGrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit

BSG, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 11/15 R

DRsp Nr. 2017/16423

Pflegeversicherung Schiedsspruch über die Höhe einer Investitionskostenvergütung Örtliche Zuständigkeit Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit

Die sozialhilferechtliche Schiedsstelle überschreitet den ihr eingeräumten Entscheidungsfreiraum, wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten nicht geförderter Einrichtungen nicht an der Entwicklung am Markt bestimmt, sondern Investitionskosten auf die nach dem Landesrecht geltenden Höchstbeträge für geförderte Einrichtungen deckelt.

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat; überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.