BFH - Urteil vom 22.02.2018
VI R 17/16
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 10d Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2, § 57, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 127; SGB IV § 7e Abs. 1, § 7e Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2019
BFHE 260, 532
BStBl II 2019, 496
DStZ 2018, 486
FR 2018, 804
HFR 2018, 595
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1191/12

Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug für Zuführungen zu einem Wertguthaben des Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands

BFH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen VI R 17/16

DRsp Nr. 2018/6605

Pflicht des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug für Zuführungen zu einem Wertguthaben des Geschäftsführers einer GmbH zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands

1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. 2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. April 2016 1 K 1191/12 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 9. März 2017 wird dahin geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 85.000 € herabgesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 10d Abs. 4 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 2; FGO § 40 Abs. 2, § 57, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 122 Abs. 1, § 127; SGB IV § 7e Abs. 1, § 7e Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH) und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am Stammkapital der GmbH war er nicht beteiligt.