LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.10.2020
8 Sa 89/20
Normen:
BGB § 630; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 646/19

Pflicht des Arbeitgebers zur Aufnahme bestimmter Formulierungen ins ZeugnisVerlangen eines inhaltlich neuen Zeugnisses im Wege der LeistungsklageUnzulässigkeit von Geheimcodes im ZeugnisKein Anspruch auf Aufnahme von Formulierungen zur problematischen Selbstdarstellung des Arbeitnehmers im Zeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 89/20

DRsp Nr. 2021/6893

Pflicht des Arbeitgebers zur Aufnahme bestimmter Formulierungen ins Zeugnis Verlangen eines inhaltlich neuen Zeugnisses im Wege der Leistungsklage Unzulässigkeit von Geheimcodes im Zeugnis Kein Anspruch auf Aufnahme von Formulierungen zur "problematischen Selbstdarstellung" des Arbeitnehmers im Zeugnis

1. Die Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Leistungen obliegt dem Arbeitnehmer, für unterdurchschnittliche Leistungen dem Arbeitgeber. 2. Formulierungen wie "strategische und operative Verantwortlichkeit" oder "Arbeitserfolg" müssen zur erfolgreichen Aufnahme ins Zeugnis substantiiert dargestellt werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Oktober 2019 - 4 Ca 646/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2018 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. März 2017 und der Stellenbeschreibung vom 30. März 2017 als Verkaufsleiter beschäftigt.

1. - - - - - 2. a) b) c) 1. 2. a. i. ii. iii. iv. v. b. i. ii. iii.