BGH - Urteil vom 21.06.2018
IX ZR 80/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 675; TVöD -S § 33 Abs. 2; TVöD -S § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 554
BB 2018, 1729
DStRE 2018, 1465
FamRZ 2018, 1796
MDR 2018, 992
NJW 2018, 2476
VersR 2018, 1261
WM 2018, 1988
ZIP 2019, 521
ZInsO 2018, 1846
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 180/15
OLG Celle, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/16

Pflicht des Rechtsanwalts zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats bei Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Offenkundigkeit der drohenden Gefahr; Darlegungspflicht und Beweispflicht des Mandanten für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warnpflicht und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen IX ZR 80/17

DRsp Nr. 2018/9412

Pflicht des Rechtsanwalts zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats bei Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Offenkundigkeit der drohenden Gefahr; Darlegungspflicht und Beweispflicht des Mandanten für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warnpflicht und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters

a) Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren.b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 675; TVöD -S § 33 Abs. 2; TVöD -S § 33 Abs. 3;

Tatbestand