BVerfG - Beschluss vom 06.06.2018
1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2; TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1-3;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 463/13
BAG, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZN 119/14
LAG Nürnberg, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1/13
ArbG Bamberg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1097/11

Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

DRsp Nr. 2018/14915

Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform; Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall

1. Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.2. Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Tenor

1. 2. a) b) c) d)