OLG Koblenz - Urteil vom 18.07.2019
1 U 242/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 145/18

Pflicht einer Kfz-Werkstatt zur Überprüfung der Bremsanlage eines Motorrades aus Anlass einer Reparatur des elektronischen Tachometers

OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 1 U 242/19

DRsp Nr. 2022/8394

Pflicht einer Kfz-Werkstatt zur Überprüfung der Bremsanlage eines Motorrades aus Anlass einer Reparatur des elektronischen Tachometers

Wird ein Reparaturauftrag für ein Motorrad beschränkt auf den Ausfall des digitalen Tachometers erteilt und dann die Batterie ausgetauscht, so besteht ohne weitere Anzeichen und ohne weiteren Auftrag keine Pflicht der Werkstatt, das gesamte Elektronik-System des Motorrades zu überprüfen. Eine Probefahrt nach Fertigstellung ist zur Pflichterfüllung ausreichend.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11.01.2019, Az. 8 O 145/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Nach einem Unfall mit ihrem Motorrad, bei dem sie ungebremst in eine Leitplanke fuhr, verlangt die Klägerin von der Beklagten, die eine Motorradwerkstatt betreibt, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, auch das elektronische Bremssystem des Motorrades der Klägerin zu überprüfen, als sie dieses wegen eines Defekts des Tachometers zur Reparatur gab.

1. 2. 1. 2.