BAG - Urteil vom 11.07.2017
3 AZR 691/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 121
BB 2017, 2291
DB 2017, 2555
DStR 2017, 2827
EzA BetrAVG § 16 Nr. 81
NZA 2017, 1388
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 314/16
ArbG Berlin, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 13169/15

Pflicht zur Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen AltersversorgungStichtagsregelung zur Geltung neuer Vorschriften zur Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung von Leistungen der betrieblichen AltersversorgungAblehnung der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenGrundsätze der Betriebsrentenanpassung bei Rentner- und AbwicklungsgesellschaftenArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der Betrieblichen AltersversorgungKeine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei reinem Normenvollzug durch den Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 691/16

DRsp Nr. 2017/13342

Pflicht zur Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Stichtagsregelung zur Geltung neuer Vorschriften zur Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Ablehnung der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen Grundsätze der Betriebsrentenanpassung bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der Betrieblichen Altersversorgung Keine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei reinem Normenvollzug durch den Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Für ein Unternehmen, das als institutioneller Zuwendungsempfänger gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete, sondern öffentliche Zwecke verfolgt, gelten im Rahmen des § 16 BetrAVG bei der Prüfung, ob seine wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegensteht, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die staatliche Förderung eingestellt und das Unternehmen deswegen in der Folgezeit liquidiert wird, die für Rentner- und Abwicklungsgesellschaften entwickelten Grundsätze.