Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung sowie nicht ordnungsgemäßer Aufklärung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichert und verfügt über eine Zahnzusatzversicherung.
Sie befand sich bei der Zahnarztpraxis X in Behandlung und wurde dort von Y betreut (nachfolgend: Hauszahnarzt).
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