LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2019
12 Sa 356/19
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1458/18

Pflicht zur Schließung von Deckungslücken durch Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 356/19

DRsp Nr. 2020/709

Pflicht zur Schließung von Deckungslücken durch Arbeitgeber

Die Pensionskasse zahlt nur in dem Umfang, der nach der Satzung geboten ist. Entsteht bei vorzeitigem Ausscheiden eine Deckungslücke zwischen Anspruch aus der Pensionskasse und den gesetzlichen Ansprüchen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese zu schließen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.04.2019 - 1 Ca 1458/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Ergänzungsanspruchs des Klägers zu seiner Pensionskassenrente gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG und insoweit über die Frage der Zulässigkeit eines untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags.

Der am 19.01.1948 geborene Kläger war vom 10.02.1968 bis zum 30.06.2005 bei der B.-H. AG beschäftigt. Durch Formwechsel wurde die B.-H. AG 2006 die B.-H. NV & Co. KG, welche in 2013 durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sämtliche Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber ehemaligen Mitarbeitern auf die Beklagte übertrug.

1. 2.