LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2019
5 Sa 134/19
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 301
EzA-SD 2020, 15
NZA-RR 2020, 183
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4481/18

Pflicht zur Signatur durch verantwortliche PersonEinfache elektronische Signatur wahrt Dreiwochenfrist nichtVorwerfbarkeit des Verhaltens bei Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 134/19

DRsp Nr. 2020/1682

Pflicht zur Signatur durch verantwortliche Person Einfache elektronische Signatur wahrt Dreiwochenfrist nicht Vorwerfbarkeit des Verhaltens bei Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens

1. Gemäß § 4 Absatz 2 ERVV ist eine elektronische Signatur unzulässig, mit der mehrere elektronische Dokumente gemeinsam signiert werden, auch wenn die Signatur an einem elektronischen Nachrichtencontainer angebracht ist, welcher im Anhang nur eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift enthält. Eine als derart signiertes elektronisches Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 KSchG nicht. 2. Die in § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG enthaltene Sechs-Monats-Frist steht der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage nach ihrem Ablauf nicht entgegen, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren Fortgang gibt und damit bis über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus zu erkennen gegeben hat, es wolle in der Sache entscheiden. 3. Ist der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz anhängig, so ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KSchG beim Landesarbeitsgericht zu stellen und mit der nachgeholten Erhebung der formgerechten Kündigungsschutzklage zu verbinden.