OLG Bremen - Beschluss vom 20.02.2019
1 U 50/18
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2021, 1071
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 976/17

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines festverzinslichen NachrangdarlehensUmfang der Prüfungspflicht hinsichtlich Verwendung der Darlehensvaluta und Bonität des Darlehensnehmers

OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 1 U 50/18

DRsp Nr. 2021/6232

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines festverzinslichen Nachrangdarlehens Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich Verwendung der Darlehensvaluta und Bonität des Darlehensnehmers

1. Bei einer Anlage in ein festverzinsliches Nachrangdarlehen beschränken sich die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Anlageberaters nicht auf die Umstände der Verzinsung und der Nachrangigkeit des Darlehens, sondern erfassen auch die Frage, inwieweit der Darlehensnehmer nach seinem Geschäftskonzept zur Rückzahlung und Verzinsung in der Lage sein wird. 2. Der Anlageberater hat bei einer Anlage in ein festverzinsliches Nachrangdarlehen daher im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob ein schlüssiges Gesamtkonzept aus zu erwartenden Kosten und Einnahmen des Darlehensnehmers dargetan ist, welches es nachvollziehbar zu erwarten erscheinen lässt, dass der Darlehensnehmer zu den vereinbarten Zahlungen in der Lage sein wird. 3. Die Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung des Anlageberaters kann auch für spätere Folgegeschäfte fortwirken. Für eine solche Erweiterung des Schutzzwecks der ursprünglichen Beratung kann es sprechen, wenn die Parteien auch vor den Folgegeschäften in Kontakt standen und der Anlageberater die Zeichnungsunterlagen auch für die neue Anlage übermittelte und sich dabei nicht auf eine bloße Botenrolle beschränkte.