OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2019
19 U 143/18
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 12; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2019, 2203
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 266/17

Pflichten des Anlageberaters bei Zeichnung einer Kommanditeinlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 19 U 143/18

DRsp Nr. 2019/16572

Pflichten des Anlageberaters bei Zeichnung einer Kommanditeinlage

Der Anlageberater ist verpflichtet, einen Interessenten vor Zeichnung einer Beteiligung an einer Publikums-KG darauf hinzuweisen, dass die Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben kann, auch wenn er seine Einlage vollständig entrichtet hat.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 - 10 O 266/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 40.884,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am X der Schifffahrts-Gesellschaft "A" mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG freizustellen.