OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2019
23 U 117/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 386/15

Pflichten des Anlageberaters beim Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 23 U 117/18

DRsp Nr. 2019/8898

Pflichten des Anlageberaters beim Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds

1. Im Hinblick auf die Anlageziele "Altersvorsorge" bzw. "Ausbildungsabsicherung mit regelmäßigen Ausschüttungen" ist die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds nicht von vornherein fehlerhaft. 2. Der Anlageberater ist zu einer Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage verpflichtet. Das Unterbleiben einer solchen Prüfung kann aber nur dann zu einer Haftung führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen (hier: verneint).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2017, Az.: 2-07 O 386/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: