OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2019
12 U 157/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1332
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 268/13

Pflichten des Architekten bei der Genehmigungsplanung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 12 U 157/17

DRsp Nr. 2019/5185

Pflichten des Architekten bei der Genehmigungsplanung

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Architekt Mängel der Berechnung der Grundflächennutzung nicht beanstandet hat, der für ihn erkennbar war. 2. Bei einer erheblichen Diskrepanz von Berechnungsergebnis und Grundstücksgröße im Vergleich mit dem dem Architekten bekannten Bebauungsplan muss ihm die Fehlerhaftigkeit einer Berechnung "ins Auge springen".

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 268/13, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 2.372,45 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.04.2017 sowie an den Kläger zu 1 weitere EUR 2.797,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.008,72 seit dem 3.04.2017 und aus EUR 788,75 seit dem 27.11.2017 und an die Klägerin zu 2 weitere EUR 2.662,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.957,55 seit dem 3.04.2017 und aus EUR 705,00 seit dem 27.11.2017 zu zahlen.