OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2019
24 U 1/19
Normen:
VVG § 61 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Fundstellen:
r+s 2020, 287
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 346/17

Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 24 U 1/19

DRsp Nr. 2020/6688

Pflichten des Vermittlers einer fondsgebundenen Rentenversicherung

1. Bei der Beratung über eine fondsgebundene Rentenversicherung gelten die Aufklärungsanforderungen für Anlagegeschäfte, denn diese stellt sich bei wirtschaftlicher und lebensnaher Betrachtung als Anlagegeschäft dar (§§ 61 Abs. 1, 6 Abs. 5 VVG). Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des EuGH vom 31. Mai 2018 (Az. C-542/16) nicht entgegen.2. Besteht ein Beratungsanlass für die Risiken, die der Versicherungsinteressent erkennbar absichern will, so ist er darauf hinzuweisen, wenn sich seine gewünschten Ziele mit dem anvisierten Produkt nicht erreichen lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 12. November 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 19.001,88 festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 61 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;

Gründe