LAG Köln - Urteil vom 12.09.2019
7 Sa 229/19
Normen:
GG Art. 3; Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbands (AVR);
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1024/18

Pflichten eines aus dem Caritas-Verband ausgetretenen Arbeitgebers hinsichtlich der Vereinbarung der Geltung der AVR

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 229/19

DRsp Nr. 2020/9691

Pflichten eines aus dem Caritas-Verband ausgetretenen Arbeitgebers hinsichtlich der Vereinbarung der Geltung der AVR

Tritt ein Arbeitgeber aus dem Caritas-Verband aus, ist er auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verpflichtet, auf die Arbeitsverhältnisse danach eingestellter Mitarbeiter/-innen die Geltung der AVR zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2019 in Sachen 2 Ca 1024/18 EU abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbands (AVR);

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Nachzahlung einer Pflegezulage in Höhe von 46,02 € brutto monatlich und einer Schichtzulage in Höhe von 35,79 € brutto monatlich für den Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich November 2018.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlichen zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage, soweit in der II. Instanz noch anhängig, stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 20.03.2019 Bezug genommen.