OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.01.2019
2 U 1967/18
Normen:
StVG § 1 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; WaStrG § 28;
Fundstellen:
DAR 2019, 331
MDR 2019, 801
VRS 2018, 238
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6196/17

Pflichten eines Radfahrers auf einem kombinierten Fußgänger-/Radfahrweg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 U 1967/18

DRsp Nr. 2019/6388

Pflichten eines Radfahrers auf einem kombinierten Fußgänger-/Radfahrweg

Das für Fahrradfahrer geltende Gebot, auf kombinierten Fußgänger-/Radfahrerwegen auf Fußgänger im besonderen Maß Rücksicht zu nehmen, begründet keine generelle, situationsunabhängige Pflicht, Fußgänger durch ein Klingelzeichen auf sich aufmerksam zu machen oder sich Fußgängern nur mit Schrittgeschwindigkeit anzunähern. (Rn. 12)

Tenor

Die Berufung wurde mit Beschluss vom 27.03.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; WaStrG § 28;

Entscheidungsgründe

A.

Am 06.04.2017 kam es auf dem neben dem Main-Donau-Kanal auf Höhe des Ortsteils Kleinseebach der Gemeinde M. gelegenen Schotterweg zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger, der zu Fuß unterwegs war, und der Beklagten, die den Weg mit einem sogenannten "Pedelec" befuhr. Die Parteien streiten um wechselseitige Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus diesem Unfall.