OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2019
23 U 142/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 161/13

Planung und Objektüberwachung für den Umbau und die Instandsetzung eines EinfamilienhausesSchadensersatz wegen nicht ausreichender Maßnahmen gegen FeuchtigkeitAbzug von Sowiesokosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 23 U 142/18

DRsp Nr. 2020/10964

Planung und Objektüberwachung für den Umbau und die Instandsetzung eines Einfamilienhauses Schadensersatz wegen nicht ausreichender Maßnahmen gegen Feuchtigkeit Abzug von Sowiesokosten

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.08.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz schuldet, weil seine Planung für die Instandsetzung des Hauses .....straße ...,Stadt 1 keine ausreichenden Maßnahmen gegen Feuchtigkeit vorgesehen hat und deshalb Souterrain und Tiefkeller zu feucht sind. Der Beklagte schuldet keinen Schadensersatz, soweit die zur Beseitigung der Feuchtigkeit erforderlichen Maßnahmen zu Kosten führen, wie sie ebenso angefallen wären, wenn die Maßnahmen bereits im Zuge der Instandsetzung im Jahr 2008 ausgeführt worden wären.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.446,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.