OLG Köln - Urteil vom 28.05.2019
15 U 160/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22; KUG § 23;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 396
MMR 2019, 704
ZUM-RD 2020, 596
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 74/18

Posting eines Bildes eines Fernsehmoderators im Internet ohne dessen EinwilligungAnspruch auf eine LizenzanalogieEingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 15 U 160/18

DRsp Nr. 2019/9485

Posting eines Bildes eines Fernsehmoderators im Internet ohne dessen Einwilligung Anspruch auf eine Lizenzanalogie Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild

1. Eine unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.2. Ein solcher Eingriff kann - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu Ziff. 2 - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.

2. II. III. IV.