LAG Köln - Teilurteil vom 16.11.2020
2 Sa 112/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5700/19

Potentielle Relevanz auch älterer Abmahnungen bei aktuellem KündigungsgrundKeine Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Vollständigkeit der PersonalakteZu weit ausgedehnter Adressatenkreis beim Versand einer E-Mail als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

LAG Köln, Teilurteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 112/20

DRsp Nr. 2021/2602

Potentielle Relevanz auch älterer Abmahnungen bei aktuellem Kündigungsgrund Keine Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Vollständigkeit der Personalakte Zu weit ausgedehnter Adressatenkreis beim Versand einer E-Mail als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

1. Ein Zwischenzeugnis mit der Note "Befriedigend" entspricht der geschuldeten mittleren Art und Güte des Arbeitgebers. Will der Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung, ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. 2. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt gezielte Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber voraus, die über den rechts- und sozialadäquaten Bereich hinausgehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2020, Az.: 8 Ca 5700/19, wird hinsichtlich folgender Anträge zurückgewiesen:

2 a A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K
2 a L, M. P, R, S, T. U
2 b
2 c

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 05.12.2014 betreffend den 28.10.2014(Antrag 2 a N) aus der Personalakte zu entfernen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. a. A. B. C. D. E. F. G. H. I. J. K. L. M. N. O. P. Q. R. S. T. U. b. c.