LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2019
2 Sa 842/19
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1033/18

Praktikumsvertrag als Rechtsgrund im BereicherungsrechtIrrtum bei Beweggrund bzw. unbeachtlicher Motivirrtum bei Weiterbezug von Praktikumsentgelt auch nach Abschluss der Prüfung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 842/19

DRsp Nr. 2020/2157

Praktikumsvertrag als Rechtsgrund im Bereicherungsrecht Irrtum bei Beweggrund bzw. unbeachtlicher Motivirrtum bei Weiterbezug von Praktikumsentgelt auch nach Abschluss der Prüfung

Der Praktikumsvertrag ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt nicht einseitig vom Verwender, wenn beide Parteien dies verlangt haben.

I. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 21. März 2019 - 7 Ca 1033/18 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 19.250,25 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien haben in erster Instanz um Ausbildungsvergütung, Aufwandsentschädigung, Verzugspauschalen und Studienförderung (Klage des Klägers) sowie um die Rückzahlung von Praktikumsentgelt und Studienförderung (Widerklage der Beklagten) gestritten.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage ist dies rechtskräftig geworden. Die Abweisung der Widerklage hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: