BAG - Urteil vom 22.02.2023
10 AZR 379/20
Normen:
GRCh Art. 20; GRCh Art. 21; RL 2003/88/EG Art. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; TVG § 4 Abs. 1; MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989 § 5 Nr. 5 S. 2; MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989 § 6 Nr. 3-4;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 32
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 176/20
ArbG Hamm, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1129/19

Privatautonome Normsetzung durch die TarifvertragsparteienTarifliche Differenzierung beim Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im SchichtdienstSachliche Rechtfertigung für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeVorrang der tariflichen Regelung vor § 6 Abs. 5 ArbZGEntgeltfestsetzung durch die Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 379/20

DRsp Nr. 2023/7271

Privatautonome Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien Tarifliche Differenzierung beim Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit und für Nachtarbeit im Schichtdienst Sachliche Rechtfertigung für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge Vorrang der tariflichen Regelung vor § 6 Abs. 5 ArbZG Entgeltfestsetzung durch die Tarifvertragsparteien

1. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch § 4 Abs. 1 TVG die Bindungswirkung erhält. 2. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit im Rahmen eines Drei-Schicht-Betriebs leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des Nachtarbeitszuschlags gibt es einen aus dem MTV erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt.