LAG Hamburg, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 50/20
ArbG Hamburg, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 298/19
Privatautonome Rechtsgestaltung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grundprinzip im verfassungsrechtlichen KontextSachlicher Grund für unterschiedlich hohe Tarifzuschläge für NachtarbeitKonkretisierende Tarifnormen als Ermessensabwägung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 384/20
DRsp Nr. 2023/12874
Privatautonome Rechtsgestaltung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grundprinzip im verfassungsrechtlichen KontextSachlicher Grund für unterschiedlich hohe Tarifzuschläge für NachtarbeitKonkretisierende Tarifnormen als Ermessensabwägung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Orientierungssätze:1. Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1GG, wenn hierfür ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund besteht. Dieser kann - wie hier gegeben - im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit sonstiger - unregelmäßiger - Nachtarbeit liegen (Rn. 53 ff.).
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