LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.10.2020
10 Sa 41/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 263/19

Probezeitbefristung als Vereinbarung einer BefristungAuslegung eines Arbeitsvertrags nicht anhand des Inhalts der StellenausschreibungKeine Erforderlichkeit zum Fettdruck des Beginns und des Endes im ArbeitsvertragAGB-Kontrolle der BefristungsabredeErkennbarkeit des Enddatums im Arbeitsvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 41/20

DRsp Nr. 2022/7644

Probezeitbefristung als Vereinbarung einer Befristung Auslegung eines Arbeitsvertrags nicht anhand des Inhalts der Stellenausschreibung Keine Erforderlichkeit zum Fettdruck des Beginns und des Endes im Arbeitsvertrag AGB-Kontrolle der Befristungsabrede Erkennbarkeit des Enddatums im Arbeitsvertrag

1. In der Formulierung in einem Formulararbeitsvertrag "Das Arbeitsverhältnis unterliegt zunächst einer Probezeitbefristung von sechs Monaten." kann die Vereinbarung einer Befristung liegen.2. Der Inhalt einer Stellenausschreibung kann grundsätzlich nicht bei der Auslegung eines Arbeitsvertrages, der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, herangezogen werden.3. Wird die Vereinbarung einer Befristung unter der Überschrift "Beginn" in § 1 eines Arbeitsvertrages geregelt, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB (in Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 15. Januar 2013 - 16 Sa 1829/12). Eines Fettdrucks des Enddatums der Befristung bedarf es auch dann nicht, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses fett hervorgehoben worden ist.