VGH Hessen - Beschluss vom 31.01.2019
1 A 2305/16
Normen:
HPBesG § 3 Abs. 2 S. 1; HPBesG § 4 Abs. 1 S. 1; HPBesG § 9 Abs. 1 S. 1; HPBesG § 9 Abs. 1 S. 2; HHG § 61 Abs. 1 S. 1; HHG § 61 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 368
ZBR 2019, 358
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 522/13

PROFESSORALE ERFAHRUNGSZEITEN; BERUFLICHE QUALIFIZIERUNG; STUFENFESTSETZUNG DES GRUNDGEHALTS

VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 1 A 2305/16

DRsp Nr. 2019/2230

PROFESSORALE ERFAHRUNGSZEITEN; BERUFLICHE QUALIFIZIERUNG; STUFENFESTSETZUNG DES GRUNDGEHALTS

1. Als Erfahrungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 HPBesG sind ausschließlich solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Tätigkeit nach § 61 HHG oder vergleichbare Tätigkeiten als Professor ausgeübt worden sind.2. Allein die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten, die § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG als Aufgabe der Professoren i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 1 HHG definiert, genügt für eine Anerkennung als Erfahrungszeit nicht.3. Hauptberuflich i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HPBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen darstellte, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Juli 2016 - 1 K 522/13.KS - wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.