LAG München - Urteil vom 23.05.2019
7 Sa 683/17
Normen:
BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9172/17

Prozessfähigkeit als zwingende ProzessvoraussetzungProzessunfähigkeit durch ausgeprägten Querulantenwahn

LAG München, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 683/17

DRsp Nr. 2020/8388

Prozessfähigkeit als zwingende Prozessvoraussetzung Prozessunfähigkeit durch ausgeprägten Querulantenwahn

1. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit vorliegen, sich die Prozessfähigkeit der Klagepartei aber nicht feststellen lässt, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der klagenden Partei. Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann. Daran mangelt es, wenn sich ein Mensch in einem die freie Willensbildung ausschließenden, dauerhaften Zustand mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Wer nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung oder auch nur Geistesschwäche zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, ist geschäftsunfähig.