LAG Berlin - Beschluss vom 27.10.1995
9 Ta 12/95
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 443/95

Prozesskostenhilfe: Möglichkeit der Aufbringung der Kosten der Prozessführung - Abfindungsvergleich

LAG Berlin, Beschluss vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 9 Ta 12/95

DRsp Nr. 2001/12116

Prozesskostenhilfe: Möglichkeit der Aufbringung der Kosten der Prozessführung - Abfindungsvergleich

Hat eine Partei Lohnansprüche aus einem Vergleich in Höhe von 10.000 DM, kann sie Kosten der Prozessführung selbst aufbringen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 11 a Abs. 3, 78 ArbGG, 127 , 567Abs. 2. Der Beschwerde muss jedoch der Erfolg versagt bleiben.

Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Voraussetzung ist aber stets, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen. Diese zusätzlich genannten Voraussetzungen liegen indessen nicht vor, da die Klägerin aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Lohnanspruch in Höhe von 10.000,-- DM netto hat, so dass sie aus diesem Betrag die notwendigen Prozesskosten aufbringen kann, soweit das Arbeitsgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 27 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 07.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 443/95