LAG Berlin vom 10.03.1989
9 Ta 4/89
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 1989, 1428
DB 1989, 1428
DRsp VI(646)134d-e
MDR 1989, 572
MDR 1989, 572

Prozesskostenhilfe: Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

LAG Berlin, vom 10.03.1989 - Aktenzeichen 9 Ta 4/89

DRsp Nr. 1992/11699

Prozesskostenhilfe: Möglichkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

Prozeßkostenhilfe ist in der Regel nicht zu bewilligen, wenn ein Arbeitnehmer als Mitglied gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Normenkette:

ArbGG § 11a; ZPO § 115 Abs. 2;

(d) »Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. gehört unzweifelhaft zum Vermögen des Mitgliedes i. S. von § 115 Abs. 2 ZPO (so auch LAG Düsseldorf. AuR 1983, 250; LAG Kiel, NJW 1984, 830; LAG Nürnberg. BayAMBl. 1984, C 15), da die Mitgliedschaft dem Mitglied einen Anspruch auf satzungsgemäßen Rechtsschutz gewährt. Hierzu gehört die kostenlose Stellung eines Prozeßvertreters und die Übernahme der Gerichtskosten. Die Inanspruchnahme der Gewerkschaft ist dem Mitglied auch grundsätzlich zumutbar, da nicht gesagt werden kann, daß die Prozeßvertretung durch Rechtsschutzsekretäre im Verhältnis zur Rechtsanwaltschaft von minderer Qualität sei.

(e) Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn im konkreten Fall die Verweisung auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz unzumutbar ist, das heißt, wenn Gründe vorliegen, die einen verständigen Dritten veranlassen würden, gewerkschaftlichen Rechtsschutz abzulehnen (siehe auch LAG Frankfurt, NZA 1984, 236). ...«

Fundstellen
DB 1989, 1428
DB 1989, 1428
DRsp VI(646)134d-e
MDR 1989, 572
MDR 1989, 572