BAG - Beschluss vom 31.07.2017
9 AZB 32/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ta 18/16
ArbG Mannheim, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 112/16

Prozesskostenhilfe nur für beabsichtigte RechtsverfolgungBeantragung der ProzesskostenhilfeKeine Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag

BAG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 9 AZB 32/17

DRsp Nr. 2017/13822

Prozesskostenhilfe nur für "beabsichtigte" Rechtsverfolgung Beantragung der Prozesskostenhilfe Keine Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. 2. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN).