LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2019
7 Ta 780/19
Normen:
ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 888;
Fundstellen:
AuR 2019, 438
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 681/17

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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 780/19

DRsp Nr. 2019/12328

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1. Nur wenn ein Vollstreckungstitel einen unbestimmten Inhalt aufweist, muss dieser durch Auslegung ermittelt werden.2. Die Verpflichtung, ein Zeugnis mit entsprechender Schlussformel zu erteilen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig.3. Nur "Alles Gute" in der Schlussformel ist dann nicht ausreichend.

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.03.2019 5 Ca 681/17 - wird mit folgender Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen:

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 5 des vor dem Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg zum Az. 7 Sa 339/18 geschlossenen Vergleichs vom 25.09.2018 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer der Gesamtbewertung "gut" formell entsprechenden Schlussformel, in der die Beklagte ihr Bedauern über das Ausscheiden des Klägers verbunden mit dem Dank für seine Tätigkeit und guten Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt, ein Zwangsgeld i.H.v. 2500 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Thomas Dulas zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 500 € festgesetzt.