BVerwG - Beschluss vom 02.01.2017
5 B 77.16 (5 B 15.16)
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen 5 B 77.16 (5 B 15.16)

DRsp Nr. 2017/1533

Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2016 - BVerwG 5 B 15.16 - wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 13. Oktober 2016 - BVerwG 5 B 15.16 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).