LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2019
26 Ta (Kost) 6010/19
Normen:
ZPO § 5 Hs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 555
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 4885/18

Prüfung eines wirtschaftlich identischen Interesses oder einer wirtschaftlichen Werthäufung im KostenrechtWirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreitigkeit und Streit über die AnnahmeverzugsvergütungGegenstandswert bei Nebeneinander von Klage und WiderklageWirtschaftliche Identität zwischen Klage und Widerklage nach der Identitätsformel bei zwingender Stattgabe nur einer Klage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6010/19

DRsp Nr. 2019/8310

Prüfung eines wirtschaftlich identischen Interesses oder einer wirtschaftlichen Werthäufung im Kostenrecht Wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreitigkeit und Streit über die Annahmeverzugsvergütung Gegenstandswert bei Nebeneinander von Klage und Widerklage Wirtschaftliche Identität zwischen Klage und Widerklage nach der "Identitätsformel" bei zwingender Stattgabe nur einer Klage

1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist 2. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und macht sie zudem im Wege der objektiven Klagehäufung Ansprüche auf Vergütungsbestandteile geltend, deren Bestand von dem streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung. Betroffen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnis abhängenden Sachbezüge.