OLG Hamburg - Beschluss vom 02.04.2020
7 W 120/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 ; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ITRB 2020, 233
MMR 2021, 173
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 544/19

Prüfungspflichten eines Hostproviders bei BeanstandungenOffensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 7 W 120/19

DRsp Nr. 2020/13809

Prüfungspflichten eines Hostproviders bei Beanstandungen Offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung

Einen Hostprovider treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Dezember 2019 abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-- Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

in Bezug auf den Antragsteller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) "Da spenden die Leute für das Zugpferd I. K. Aber der geht offenbar recht leer aus. Stattdessen erhält zB eine vollständig unbekannte Nazidame, ... nennen wir sie mal A. w. ... bedürftigerweise für einen erfolglosen Sinnlosprozess finanzielle Unterstützung. Entscheider: S. und/oder