OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2019 4 B 480/19.NE
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2-5; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Fundstellen:
DÖV 2019, 708
NVwZ-RR 2019, 993
Raumlassen durch das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Festlegung von Ausnahmefallgestaltungen von Arbeiten trotz des Sonntags oder für den Sonntag i.R.e. weiteren Gestaltungsspielraums des Landtags; Vornahme einer tatbestandlichen Begrenzung auf hinreichend gewichtige Ausnahmefallgestaltungen durch die Regelungskonzeption; Rechtfertigung einer Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie einer Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität; Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonntagen und Feiertagen hinsichtlich des Ausbaus der Stärke des örtlichen Möbelhandels
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 4 B 480/19.NE
DRsp Nr. 2019/7319
Raumlassen durch das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Festlegung von Ausnahmefallgestaltungen von Arbeiten "trotz" des Sonntags oder "für" den Sonntag i.R.e. weiteren Gestaltungsspielraums des Landtags; Vornahme einer tatbestandlichen Begrenzung auf hinreichend gewichtige Ausnahmefallgestaltungen durch die Regelungskonzeption; Rechtfertigung einer Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie einer Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität; Erweiterung der Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonntagen und Feiertagen hinsichtlich des Ausbaus der Stärke des örtlichen Möbelhandels
1. Nur soweit das Grundgesetz dem Gesetzgeber für die Festlegung von Ausnahmefallgestaltungen von Arbeiten "trotz" des Sonntags oder "für" den Sonntag Raum lässt, steht dem Landtag ein weiter Gestaltungsspielraum zu.2. Die Regelungskonzeption in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW nimmt keine tatbestandliche Begrenzung auf hinreichend gewichtige Ausnahmefallgestaltungen vor, die bereits bei Vorliegen insbesondere der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Gründe das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis absichern könnte.
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