OVG Bremen - Beschluss vom 08.08.2019
2 B 91/19
Normen:
ArbMedVV § 3; ArbSchG; BeamtStG § 26; BremBG § 41 Abs. 3; BremBG § 44; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 1015
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2982/18

Recht der Landesbeamten; Zulassung zur Bewerbung; amtsärztliches Gutachten; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten; Diabetes; Dienstunfähigkeit; Einsatzdienstfähigkeit; Feuerwehr; Feuerwehrdienstfähigkeit; gesundheitliche Eignung; Gesundheitsamt; Konkurrentenstreit

OVG Bremen, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 2 B 91/19

DRsp Nr. 2019/14001

Recht der Landesbeamten; Zulassung zur Bewerbung; amtsärztliches Gutachten; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten; Diabetes; Dienstunfähigkeit; Einsatzdienstfähigkeit; Feuerwehr; Feuerwehrdienstfähigkeit; gesundheitliche Eignung; Gesundheitsamt; Konkurrentenstreit

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, dessen Erstellung gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Amtsärztinnen oder Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes gehören nicht zu den nach § 44 Abs. 1 BremBG für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zuständigen Ärztinnen und Ärzten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 13.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.921,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbMedVV § 3; ArbSchG; BeamtStG § 26; BremBG § 41 Abs. 3; BremBG § 44; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.