BGH - Beschluss vom 30.07.2019
XI ZR 439/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 171; BGB § 172; RBerG Art. 1 § 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 143/14
OLG Koblenz, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 578/17

Recht einer Bank zur Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen XI ZR 439/18

DRsp Nr. 2019/16240

Recht einer Bank zur Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 111.611,94 €.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 171; BGB § 172; RBerG Art. 1 § 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in sein persönliches Vermögen.