OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.2020
7 U 283/19
Normen:
VVG § 159; BGB § 331 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 276
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 452/18

Rechte der Erben bei Auszahlung einer Lebensversicherungsleistung an einen Dritten aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 283/19

DRsp Nr. 2021/1505

Rechte der Erben bei Auszahlung einer Lebensversicherungsleistung an einen Dritten aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts

1. Bezeichnet der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, so erwirbt dieser den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter (§ 159 VVG). 2. Auch wenn wie bei jedem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Deckungsverhältnis zwischen Erblasser und Lebensversicherer und dem Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger zu unterscheiden ist, und ausschließlich das Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem darüber entscheidet, ob diesem die ihm durch den Lebensversicherungsvertrag zugewendeten Rechte im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder dessen Erben auf Dauer zustehen, kann der Bezugsberechtigte auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses zunächst die Auszahlung der Versicherungssumme vom Versicherer verlangen. Denn jedenfalls bleibt der Versicherer aufgrund der wirksamen Bezugsberechtigung in dem vom Valutaverhältnis zu trennenden Deckungsverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser grundsätzlich zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten verpflichtet.