OLG Naumburg - Urteil vom 10.12.2020
4 U 51/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO 715/2007/EG Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1198/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 51/20

DRsp Nr. 2021/12436

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Behauptet der Käufer eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw, der in dieser Baureihe verbaute Motor weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, ohne dass hierfür greifbare Anhaltspunkte gegeben sind, so handelt es sich um eine unzulässigerweise "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. März 2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO 715/2007/EG Art. 5;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie die dortigen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).