OLG Stuttgart - Urteil vom 09.09.2020
4 U 11/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 89/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb als Gebrauchtfahrzeug im Jahr 2017

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 11/20

DRsp Nr. 2021/8572

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb als Gebrauchtfahrzeug im Jahr 2017

Nach dem Herbst 2015 haftet die Volkswagen AG weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB noch aus § 826 BGB auf Schadensersatz wegen der Implementierung einer Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungs-Software der vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge (Anschl. an BGH - VI ZR 5/20 - 30.07.2020).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.12.2019, Az. 9 O 89/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.364,57 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.