OLG München - Beschluss vom 04.03.2020
20 U 3961/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 950/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAbweisung der Klage, da der Käufer von der in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Umschaltlogik Kenntnis hatte

OLG München, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 20 U 3961/18

DRsp Nr. 2020/9934

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Abweisung der Klage, da der Käufer von der in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Umschaltlogik Kenntnis hatte

Zwar ist das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware versehenen Pkw im Grundsatz als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung i.S. von § 826 Abs. 1 BGB gegenüber dem Endkunden anzusehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erwerber bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, positive Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der zu erwerbende Pkw die fragliche Software enthält.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Oktober 2018, Aktenzeichen 73 O 950/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263;

Gründe

I.