OLG Brandenburg - Urteil vom 30.11.2020
4 U 105/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 440; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 332/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen des Anspruchs auf großen Schadensersatz

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 105/19

DRsp Nr. 2021/39

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen des Anspruchs auf "großen Schadensersatz"

1. Der Anspruch auf den sog. "großen Schadensersatz" wegen des Erwerbs eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw setzt voraus, dass dem Verkäufer des Fahrzeugs eine Frist zur Nacherfüllung i.S. von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt worden ist. 2. Von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn dem Erwerber bereits vor der Erklärung des Schadensersatzverlangens ein Software-Update angeboten worden ist. Hierin liegt weder ein fehlgeschlagener Nacherfüllungsversuch, noch war das Software-Update einem Käufer unzumutbar. 3. Bei in Tschechien hergestellten und nach Deutschland importierten Fahrzeugen der Marke Skoda kann nicht von einer Kenntnis der Organe oder sonstigen verfassungsgemäßen Vertreter des Fahrzeugherstellers von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motoren der Baureihe EA 189 ausgegangen werden. Allein die Zugehörigkeit zum Volkswagenkonzern reicht für die Zurechnung des Wissens der Repräsentanten der Volkswagen AG nicht aus.